- Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB) gelten für die Teilnahme an dem Forschungsprojekt „Cyberwehr Baden-Württemberg“ (nachfolgend „Hotline“ bezeichnet), insbesondere, aber nicht darauf beschränkt bei allen Auskünften, Beratungen und sonstigen Informationen, die von Seiten des FZI Forschungszentrum Informatik für das Konsortium „Hotline Cyberwehr Baden-Württemberg“ (nachfolgend „FZI“ bezeichnet) über die Hotline Kunden/Anrufern (nachfolgend „Teilnehmer“ bezeichnet) erteilt werden.
- Diese ATB finden Anwendung gegenüber Teilnehmern, welche Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind oder diese wirksam vertreten.
- AGB des Teilnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Teilnehmer auf die eigenen AGB Bezug nimmt. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn das FZI ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Forschungsprojekt
- Die Hotline ist Teil des vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg initiierten Forschungsprojekts „Cyberwehr Baden-Württemberg“ (cyberwehr-bw.de), dessen Ziel es ist, ein Konzept zu erarbeiten, wie IT-Sicherheitsvorfälle aufgenommen, erkundet und im weiteren Verlauf des Forschungsprojekts auch behandelt werden können. Dabei soll im Besonderen evaluiert werden wie die Hotline betrieben werden kann und wie ein entsprechendes Betriebsmodell ausgestaltet werden kann. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass dieses Projekt ein Forschungsprojekt ist und insbesondere Einrichtung und Betrieb der Hotline einen ausgeprägten Forschungscharakter aufweisen. Da eine vergleichbare Hotline soweit ersichtlich bislang nicht besteht, kommt dem Projekt und insbesondere der Hotline erheblicher Neuartigkeitscharakter zu. Aus diesem Grund kann es bei der Nutzung der Hotline zu falschen Informationen, Anweisungen sowie Auskünften kommen. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass er daraus keine Ansprüche ableiten kann. Dem Teilnehmer ist ferner bekannt, dass er sich mit der Teilnahme an dem Projekt durch Nutzung der Hotline an einer Evaluierung des Testbetriebs der Hotline beteiligt. Etwaige Leistungen der Hotline sowie des FZI erfolgen daher ausschließlich unverbindlich ohne Rechtsbindungswillen.
- Evaluationsumfang, Teilnahmeberechtigte
- Mit der Nutzung der Hotline erhält der Teilnehmer, der Opfer einer Cyberattacke geworden ist, unentgeltlich die Möglichkeit, an einer Evaluation der Hotline teilzunehmen. Die Teilnahme erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Teilnehmers. Die Hotline/das FZI schuldet dem Teilnehmer weder einen Erfolg noch eine (Dienst)Leistung. Es ist vorgesehen, dass der Teilnehmer sich an einem unverbindlichen Test der Hotline beteiligen kann, bei dem die Hotline unter Umständen (i) den vom Teilnehmer in Ansehung der Cyberattacke mitgeteilten Sachverhalt aufnehmen und (ii) im Rahmen eines Rückrufes durch Fachpersonal im Hinblick auf Art, Umfang und Dringlichkeit etwaiger Hilfsmaßnahmen näher bewerten kann. „Cyberattacke“ im Sinne dieser ATB ist eine Einwirkung auf ein oder mehrere andere informationstechnische Systeme im oder durch den Cyber-Raum, die zum Ziel hat, deren IT-Sicherheit durch informationstechnische Mittel ganz oder teilweise zu beeinträchtigen.
- Zur Teilnahme an dem Forschungsprojekt durch Nutzung der Hotline sind ausschließlich Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU), freiberuflich Tätige, Angehörige der freien Berufe, Vereine und Stiftungen aus Baden-Württemberg berechtigt.
- Das FZI ist berechtigt und behält sich vor, die von der Hotline ausgeübten Tätigkeiten vorübergehend oder dauerhaft, ganz oder teilweise durch Dritte ausüben zu lassen. Dazu zählen auch Tätigkeiten des FZI oder sonstiger Dritter.
- Das FZI ist berechtigt und behält sich vor, die Teilnahme des Teilnehmers an dem Forschungsprojekt durch Nutzung der Hotline zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeitweise, teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit der Hotline, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
- Klarstellende Ausschlüsse
- Dem Teilnehmer ist bekannt, dass die Hotline nicht für (i) die Ursachenanalyse, technische (Forensik) oder kriminalpolizeiliche Aufklärung (ZAC) eines IT-Sicherheitsvorfalls, (ii) die operative Umsetzung etwaiger Maßnahmen in dem betroffenen Unternehmen wie z.B. die Wiederherstellung von Daten und Systemen oder des Regelbetriebs, (iii) die Behandlung nicht-kritischer IT-Sicherheitsvorfälle wie z.B. einen lokal begrenzten Virenvorfall o.ä. vorgesehen ist
- Gesonderte Beauftragung
- Auf Wunsch des Teilnehmers kann je nach Verfügbarkeit ein Expertenteam zur Unterstützung und Beratung bei der Einleitung von ersten „Soforthilfemaßnahmen“ gegen marktübliche Bedingungen zusammengestellt werden (sog. gesonderte Beauftragung). „Soforthilfemaßnahmen“ sind Maßnahmen, die unverzüglich nach Auftreten einer Cyberattacke und Inanspruchnahme der Hotline eingeleitet werden und darauf abzielen, die potenziell schädlichen Auswirkungen der Cyberattacke zu reduzieren. Die gesonderte Beauftragung kommt erst zustande durch
- Beiderseitige Vertragsunterschrift oder
- Einen Auftrag des Teilnehmers (gleich Angebot) und einer Annahme durch das FZI, wobei die Annahme durch das FZI durch eine Auftragsbestätigung schriftlich oder elektronisch erfolgt.
Das FZI kann die Annahme des Angebotes ohne die Angabe von Gründen ganz oder teilweise ablehnen und/oder von der Beibringung bestimmter Leistungen und Mitwirkungshandlungen abhängig machen
- Auf Wunsch des Teilnehmers kann je nach Verfügbarkeit ein Expertenteam zur Unterstützung und Beratung bei der Einleitung von ersten „Soforthilfemaßnahmen“ gegen marktübliche Bedingungen zusammengestellt werden (sog. gesonderte Beauftragung). „Soforthilfemaßnahmen“ sind Maßnahmen, die unverzüglich nach Auftreten einer Cyberattacke und Inanspruchnahme der Hotline eingeleitet werden und darauf abzielen, die potenziell schädlichen Auswirkungen der Cyberattacke zu reduzieren. Die gesonderte Beauftragung kommt erst zustande durch
- Hotlinezeiten
- Die Hotline ist 24 Stunden am Tag, an 7 Tagen die Woche über die auf der Webseite cyberwehr-bw.de veröffentlichte Hotline-Telefonnummer zu erreichen.
- Termine und Fristen
- Termine für die Tätigkeit der Hotline sind nur verbindlich, wenn und soweit das FZI diese schriftlich als verbindlich bestätigt.
- Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich bei einem von dem FZI nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Tätigkeitshindernis sowie bei höherer Gewalt um einen angemessenen Zeitraum.
- Alle Termine stehen des Weiteren unter dem Vorbehalt, dass der Teilnehmer alle ihm obliegenden Voraussetzungen zur Erbringung der Tätigkeit rechtzeitig bewirkt.
- Gerät das FZI in Verzug, so hat der Teilnehmer zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Teilnehmer ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das FZI die vom Teilnehmer gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Im Falle des Schadensersatzes gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 13 dieser ATB.
- Rücktrittsrecht bei Nichtverfügbarkeit
- Das FZI behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die technischen Voraussetzungen für die Tätigkeitserbringung nicht oder nur teilweise vorhanden sind und das FZI dies nicht zu vertreten hat.
- Nutzungsbedingungen und Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
- Nachstehende Mitwirkungspflichten des Teilnehmers sind Hauptleistungspflichten; sie bilden die wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche Teilnahme an dem Forschungsprojekt durch Nutzung der Hotline.
- Der Teilnehmer wird die Teilnahme an dem Forschungsprojekt durch Nutzung der Hotline nicht missbräuchlich einsetzen.
- Der Teilnehmer stellt das FZI von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten resultieren können.
- Der Teilnehmer ist verpflichtet, jede Änderung der Firma, der Rechtsform, Rechnungsanschrift bzw. des Geschäftssitzes, seiner Adresse, seiner Bankverbindung, seiner Rufnummer, grundlegende Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z. B. Antrag oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zwangsvollstreckung) und anderer wesentlicher Angaben unverzüglich anzuzeigen oder durch einen Beauftragten mitteilen zu lassen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Gegen Forderungen des FZI kann der Teilnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Dem Teilnehmer steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- Abtretung
- Das FZI kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Der Teilnehmer ist in einem solchen Fall zur Kündigung des Vertrages nicht berechtigt.
- Der Teilnehmer selbst kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder auch nur einzelne Ansprüche hieraus an Dritte nur abtreten bzw. übertragen, wenn das FZI vorher schriftlich zustimmt.
- Höhere Gewalt
- In Fällen höherer Gewalt ist die Haftung des FZI ausgeschlossen.
- Als höhere Gewalt gelten alle von außen einwirkenden, ungewöhnlichen, außerbetrieblichen, unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei, insbesondere nicht von dem FZI vorausgesehen werden konnten und/oder nicht zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen, Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen.
- Haftung
- Das FZI haftet unbeschränkt (i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (ii) im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iii) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie (iv) im Umfang einer von dem FZI übernommenen Garantie
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer den Vertragszweck gefährdenden wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung des FZI der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Ergänzend hierzu ist die Haftung des FZI unabhängig vom Rechtsgrund auf EUR 25.000,00 begrenzt.
- Das FZI haftet im Falle des Nichteinhaltens von ausdrücklich schriftlich vereinbarten und übernommenen Garantieverpflichtungen dem Haftungsgrund und der Haftungshöhe nach nur in dem Maße, wie in der Garantie übernommen.
- Eine weitergehende Haftung des FZI ist ausgeschlossen.
- Außer in den Fällen des Absatzes 1 haftet das FZI nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden.
- Eine Haftung für die Folgen höherer Gewalt sowie für sonstige Ursachen, die von dem FZI nicht zu vertreten ist, ist ebenfalls ausgeschlossen.
- Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.
- Dem FZI ist stets der Einwand des Mitverschuldens eröffnet. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet das FZI nur, soweit dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Teilnehmers vermeidbar gewesen wäre.
- Die Bestimmungen zur Haftung gemäß Ziff. 13 gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des FZI.
- Datenschutz
- Rechtsgrundlage für den Umgang mit personenbezogenen Daten des Teilnehmers sind u.a. die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Personenbezogene Daten des Teilnehmers werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder die EU-DSGVO, das BDSG bzw. eine andere Rechtsvorschrift dies anordnet oder erlaubt.
- Eine Übermittlung personenbezogener Daten kann zu Vertragszwecken an andere beauftragte Dritte (z.B. IT-Dienstleister, Versicherer) erfolgen. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Daten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des FZI oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Teilnehmer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
- Schlussbestimmungen
- Diese ATB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung; Das FZI ist berechtigt, diese ATB mit angemessener Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Der Teilnehmer hat in diesem Falle das Recht, einer solchen Änderung bzw. Ergänzung zu widersprechen. Wenn der Teilnehmer in diesem Falle nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung widerspricht, so gelten die geänderten bzw. ergänzten ATB ab diesem Zeitpunkt. Der Teilnehmer wird über die Widerspruchsmöglichkeit und die Frist im Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung informiert.
- Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
- Erfüllungsort für etwaige Leistungen des FZI ist Karlsruhe.
- Gerichtsstand ist Karlsruhe. Abweichend davon kann das FZI Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
- Abweichungen von diesen ATB oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bedingung eine andere Bedingung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bedingung nach Sinn, nach technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Gesichtspunkten der unwirksamen Bedingung möglichst nahekommt.